Donnerstag, 23. Januar 2014
Update 24.01.2014
Die Spendenaktion gibt bekannt, dass zwischenzeitlich gegen das Urteil des OLG Köln vom 06.12.2013, 6 U 96/13 die Revision eingelegt wurde. Das Verfahren wird von der Spendenaktion mit vorläufig weiteren ca. 2.000,00€ unterstützt.
Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 7/14 geführt.
Mittwoch, 8. Januar 2014
Update vom 08.01.2014
Mit heutigem Urteil hat der Bundesgerichtshof in dem durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" mit dem Bilanzwert 2.725,91€ unterstützte Verfahren I ZR 169/12 die Klage abgewiesen. Der Volltext der Pressemitteilung findet sich im Anhang.
Zuerst möchten sich die betroffene Familie und ihre anwaltliche Vertretung, RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg bei den Spendern bedanken. Ohne die finanzielle Unterstützung wäre das Verfahren nicht einmal in die Berufung gegangen.
Nicht nur dem beklagten Anschlussinhaber konnte hier geholfen werden. Das Grundsatzurteil des BGH zu den Pflichten, die Anschlussinhabern erwachsen, wenn sie zulassen dass erwachsene Personen das Internet mitbenutzen, hat durchaus seine gesellschaftliche Bedeutung. Denn es ist auch auf Ehegatten, Partner, aber sicherlich auch auf private WG-Konstellationen zu übertragen. Natürlich ist der Volltext der Entscheidung abzuwarten. Geschichte hat dieses Verfahren durchaus schon zuvor geschrieben, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht notwendig wurde. Bereits nach dem Erfolg dort, durfte man ab dem April 2012 deutliche Verbesserungen an vielen Gerichtsständen in Bezug auf solche Konstellationen beobachten.
Selbstverständlich ist es mit diesem Ausgang der "Spendenaktion gegen den Abmahwahn" besser und zielgerichtet möglich weitere Verfahren zu unterstützen. Wir verbleiben somit auch weiterhin unter dem Dach der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die uns dankenswerter Weise nach der Schliessung des Netzwelt.de-Forums aufgenommen hat.
Die Pressemitteilung
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 5/2014
Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing
volljähriger Familienangehöriger
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der
Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen
Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür
hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing
missbraucht.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche
Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In
seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch
Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über
seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die
ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer
Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der
Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend
gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die
behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals
20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss
zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner
Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit
dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer
heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 €
zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es
ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich
geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch,
dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung
gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an
urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher
zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über
die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm
die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der
Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn
nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil
aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines
Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu
berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf
familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen
selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die
Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem
volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen,
ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der
Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für
die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den
Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger
Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an
Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für
Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er
ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10
ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10
ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris
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