Montag, 17. Januar 2011

Unterstützungsleistungen der Spendenaktion

Anlässlich der Veröffentlichung der Jahresstatistik „Abmahnwesen Deutschland“ vom 14.01.2011 wurde in dieser kurz ein geringfügiger Teil der Unterstützungen des Jahres 2010 benannt. In der Folge nun eine etwas ausführlichere Betrachtung.

A. Modell „Rettungsschirm“

Die eingerichtete Prozesskostenriskenabdeckung in „Filesharingverfahren“ versucht auf den Umstand einzugehen das in der Regel willkürlich ausgesuchte normale Privathaushalte mit Forderungen von Einzelpersonen, aber auch großindustriellen Klagegemeinschaften oder durchorganisierten Inkassogesellschaftsklagen konfrontiert werden.

Privathaushalte sind oftmals durch ihre berufliche Funktion, durch soziale Schwächen, durch vorhandene Krankheiten oder Behinderungen und durch mangelnde Kenntnisse im Bereich Zivilrecht geprägt. Die Spendengelder sollen den jeweiligen Personen möglichst den finanziellen Entscheidungsdruck nehmen, damit ihre Entscheidung zu dem Verfahrensverlauf sich allein auf den tatsächlichen Begebnissen des Einzelfalls begründet. Es soll bei ihnen eine freiere Wahl stattfinden, die auf einer realistische Einschätzung basiert. Dabei sind auch weitere -stets kostenlose- Punkte den Beklagten vermittelbar: Rechtslagen können transparent dargestellt werden. Die jeweiligen Betreuer können Entwicklungen an Gerichtständen und Formalien in „Echtzeit“ übermitteln. Es sind Ansprechpartner vorhanden die jederzeit zur Verfügung stehen.

Mit diesem Modell werden jedoch die rechtsanwaltlichen Pflichten innerhalb der Verfahren nicht ersetzt. Der jeweilige Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat pflichtgemäß die gerade finanziell beste und maximale Lösung der beklagten Personen zu ermitteln. Ebenso ist der komplette rechtliche Bereich unter alleiniger Verantwortung der jeweiligen Rechtsanwälte. Sie sollen sich ebensowenig von einer Unterstützungsleistung abhängig machen.

Üblicherweise ist dabei das Mittel des gerichtlichen Vergleichs immer noch die erste Wahl um den Ausgleich zwischen finanzieller Absicherung und normalem Verlauf eines Verfahrens herzustellen. Liegt im gerichtlichen Vergleich das maximale das ein Rechtsanwalt für einen Mandanten erzielen kann, oder liegt die persönliche Entscheidung des Beklagten darin das Verfahren abzukürzen wird die Absicherung durch die Spendenaktion erst dann aufgehoben wenn dieser Vergleich hergestellt wurde.

B. Auszahlungen

Daher werden sich auch die Auszahlungen der Spendenkasse auf wenige Verfahren beschränken. Diese Verfahren beinhalten dann aber eine entsprechend überdurchschnittlich hohe finanzielle Belastung für die Beklagten. Gleichzeitig ist mit enormen Zeitabständen zu rechnen. Im Beispielverfahren AG Köln, Az. 125 C 602/09 ist ein Urteil bei einer aktuellen Verfahrensdauer von 13 Monaten nicht erfolgt. Sollte der Prozess noch das OLG Köln beschäftigen zeichnet sich eine zweijährige Verfahrensdauer ab in der die Kostenrisiken für die Beklagten explodieren können.

Insofern sind die bisherigen direkten Überweisungen eher marginal einzustufen. Denn es gab schlicht noch keine endgültigen Urteile von Verfahren die sich im Spendenprogramm befinden. Dies wird sich aber sicherlich im Verlauf des Jahres 2011 ändern.

Es sei dabei auch ausdrücklich hingewiesen, dass verschiedene Kanzleien Vorschusszahlungen wünschen, Rechtsanwälte dahingehend eventuell gegenüber ihren Kanzleien verpflichtet sind, oder die Betreuung des Spendenkontos mit Rechtsanwälten solche Situationen bespricht.

Sonderanfragen sind dabei stets möglich.

Zu beachten ist auch, dass weder ein „üblicher Ablauf“ noch ein gültiger Schätzwert in Filesharingverfahren existiert. Betritt jemand den Gerichtsaal in der ersten Instanz um ein Urteil zu erzielen weiß er nicht welche tatsächlichen Risiken nach 1,5 Jahren abzudecken sind. Natürlich korrespondieren die Verfahrensabläufe daher mit den in der Satzung benannten Kriterien. Abweichungen von der Regel sind ... die Regel. Es sei hier als Beispiel ein Verfahren genannt in dem die Klägerin Insolvenz anmelden musste. Nun ruht das Verfahren. Der weitere Verlauf ist ungewiss. Solche Dinge sind nicht vorhersehbar. Aber die möglichen finanziellen Auswirkungen sind abdeckbar.

C. Aktuelle Verfahren


Die aktuell von der Spendenaktion begleiteten Verfahren umfassen einen Schätzwert von 16.750,00€ bei einem Spendenstand von ca. 9.336,00€ zum Jahresende. Die oben angesprochene Verfahrensdauer erlaubt hier weiterhin eine Abdeckung der Ereignisse auch wenn man bei künftigen Anfragen (zum Beispiel Klagen durch die Kanzlei Waldorf am Gerichtsstandort München) überaus vorsichtig mit Zusicherungen sein wird und muss.

Von einer „allgemeinen“ Kostenrisikenabdeckung“ in Form einer „Versicherung“ ist man sehr weit entfernt.

Die Rate der aktuellen Klagen im Programm der Spendenaktion ist jedoch überaus hoch. Nach der Korrektur durch die Vergleiche in den Verfahren Köln + Düsseldorf gegen Mandanten die von der Kanzlei Nümann + Lang betreut werden haben sich bislang kaum weitere Vergleiche eingefunden. Eine ausführliche Statistik kann im Verlauf des Januars 2010 angeboten werden.

Fazit

Die Grundfunktion der Spendenaktion hat sich im Wesentlichen bewährt. In vorigen Zeiten standen Beklagte in Filesharingverfahren weitgehend alleine und konnten allerhöchstens auf „virtuelle“ Unterstützung durch Forengemeinschaften oder engagierte Einzelpersonen hoffen. Nun existiert auch eine „direkte“ Unterstützung in Form von Geldmitteln. Aufgrund des Spendenaufkommens im ersten Jahr in Höhe von satten 10.000,00€ ist das Projekt trotz vielfältiger Gegenaktionen verschiedener Seiten als Solches ein voller Erfolg geworden.

Klein – Überschaubar – Flexibel – Reaktionsschnell – und vor allem ausschließlich in Kooperation mit ausgesuchten, professionell und qualitativ arbeitenden Medien-Rechtsanwälten zusammen arbeitend.

Das man mit einem solchen Grundbetrag millionenschwere Unternehmen nur ein müdes Lächeln abringt soll uns Spender und Beteiligte nicht weiter stören. Wir sind auf dem richtigen Weg.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen